Endbenutzer-Lizenzvertrag für Software der Firma “SBN-Software” WICHTIG! – Bitte sorgfältig lesen. 1. Vertragsumfang 1.1 Dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Ihnen als Lizenznehmer und der Firma SBN-Software als Lizenzgeber für deren Softwareprodukt. Nachträglich überlassene Programme, Module, Erweiterungen, Verbesserungen etc. unterliegen ebenfalls den Bedingungen dieses Vertrages. 1.2 Indem der Lizenznehmer das Softwareprodukt installiert, kopiert, downloaded und darauf zugreift, erklärt der Lizenznehmer sich einverstanden, durch die Bestimmungen dieses Endbenutzer-Lizenzvertrages gebunden zu sein. Falls der Lizenznehmer den Bestimmungen dieses Endbenutzer-Lizenzvertrages nicht zustimmt, ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, das Softwareprodukt zu installieren oder zu verwenden. 2. Lizenzeinräumung 2.1 SBN-Software räumt dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht ein, das Softwareprodukt in dem in diesem Vertrag festgelegten Umfang für eigene Zwecke zu nutzen. 2.2 Das Softwareprodukt (Programm und evtl. Benutzerhandbuch sowie auch spezielle Hardware) ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die SBN-Software dem Lizenznehmer im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich SBN-Software zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat SBN-Software entsprechende Verwertungsrechte. Der Kunde kann die in diesem Vertrag vereinbarten Nutzungsrechte, gleich in welcher Form, nicht an Dritte übertragen. 2.3 Der Lizenznehmer erwirbt das Softwareprodukt, um es selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke gegen eine monatliche Nutzungsgebühr zu nutzen (einfaches Nutzungsrecht). Der Vertrag wird jeweils für ein Jahr im Voraus geschlossen und in Rechnung gestellt. Eine Skontierung ist nicht möglich. Der Vertrag kann von jeder Partei bis spätestens 6 Wochen vor Laufzeitende – per E-Mail oder Anschreiben – gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Weiterentwicklungen vom Programm stehen dem Kunden – im Rahmen der Nutzungslizenz – kostenlos zur Verfügung. Geplant ist, das Programm zusammen mit den Kunden weiterzuentwickeln. Die Kunden werden per Newsletter über Programm-Updates und geplante Weiterentwicklungen informiert. 2.4 Der Software-Nutzungsvertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen der ersten Rechnung bei. Eine Gegenzeichnung des Software-Nutzungsvertrages durch den Kunden ist nicht erforderlich. Mit Bezahlung der ersten Rechnung wird der Vertrag akzeptiert. 2.5 Alle Datenverarbeitungsgeräte (z. B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich in Räumen des Lizenznehmers befinden und in seinem unmittelbaren Besitz stehen. Die Benutzungsmöglichkeit darf jeweils höchstens an der vertraglich vereinbarten Anzahl von Arbeitsplätzen zur Verfügung stehen. 2.6 SBN-Software räumt dem Lizenznehmer hiermit die Befugnisse an den Programmen ein, die zu diesen Nutzungszwecken notwendig sind, auch das Recht, die Programme auf Arbeitsspeicher und Festplatten zu kopieren. 2.7 Der Lizenznehmer darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers versehen werden. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. 2.8 Der Lizenznehmer darf die Anwendungsdokumentation nur für den eigenen Gebrauch ausdrucken. 3. Nutzungsrechte 3.1 Das Nutzungsrecht gilt bei Erwerb der Lizenz durch eine Einmalzahlung auf zeitlich unbegrenzte Dauer. Soweit das Nutzungsrecht an dem Softwareprodukt zeitlich befristet ist, endet dieses nach Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit. 3.2 Das Softwareprodukt enthält eventuell eine Programmsperre zum Schutz des Lizenzgebers. Diese tritt im Falle des Zahlungsverzuges nach Zeitablauf ein. Sobald die Lizenzgebühr gezahlt ist, wird SBN-Software die Programmsperre beseitigen, indem sie dem Lizenznehmer einen Code zur Verfügung stellt, der die Programmsperre aufhebt. 4. Pflichten des Lizenznehmers 4.1 Im Falle der Ausstattung des Softwareproduktes mit einem Dongle wird der Lizenznehmer diesen stets sorgfältig aufbewahren, kein Umgehungsprogramm einsetzen und einen etwaigen Verlust des Dongle sofort melden Störungen des Dongle werden bei dessen Rücksendung an SBN-Software durch Austausch, jedoch gegen Erstattung des bei SBN-Software anfallenden Aufwandes, Verlust des Dongle nur gegen Erwerb einer neuen Lizenz der Software reguliert. Der Lizenznehmer darf bei Ausstattung mit Dongle das Softwareprodukt nur in Verbindung mit diesem nutzen. 4.2 Im Falle der Anwendung des Softwareproduktes mit einem an eine Netzwerkkarte gebundenen Freischaltcode bzw. einer Lizenzierungsdatei darf ein Umgehungsprogramm nicht eingesetzt werden. Ein etwaiger Verlust einer Netzwerkkarte und des damit verbundenen Freischaltcodes bzw. Lizenzierungsdatei ist SBN-Software sofort zu melden. Etwaige Störungen einer Netzwerkkarte und des damit verbundenen Freischaltcodes bzw. der Lizenzierungsdatei werden bei Rücksendung der Netzwerkkarte durch Austausch des Freischaltcodes bzw. der Lizenzierungsdatei, jedoch gegen Erstattung des bei SBN-Software anfallenden Aufwandes, Verlust der Netzwerkkarte und des damit verbundenen Freischaltcodes bzw. der Lizenzierungs datei nur gegen Erwerb einer neuen Lizenz der Software reguliert. 4.3 Für den Fall einer zumindest fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Pflichten verpflichtet sich der Lizenznehmer, an SBN-Software eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten Lizenzgebühr je Einzelfall, insgesamt höchstens das 10-fache der Lizenzgebühr zu zahlen. Im Falle der vorsätzlichen Zuwiderhandlung wird die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ausgeschlossen. 5. Durchführung 5.1 Es ist Sache des Lizenznehmers, das Softwareprodukt in Betrieb zu nehmen. Dazu gehört auch, dass der Lizenznehmer dieses unter seinen Einsatzbedingungen prüft, bevor er es produktiv einsetzt. 5.2 Tests zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit von Daten und Ergebnissen jeder Art sind vom Lizenznehmer durchzuführen. 5.3 SBN-Software ist bereit, den Lizenznehmer auf Verlangen zu unterstützen. Alle Unterstützungsleistungen (insbes. Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Einweisung, Schulung) werden, sofern nicht anders vereinbart, nach Aufwand, entsprechend der jeweils gültigen Preisliste, in Rechnung gestellt und sind vom Lizenznehmer zu vergüten. 6. Haftung 6.1 Das Softwareprodukt hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; es ist jedoch, wie jedes Gewerk einer derartigen Komplexität, insbesondere Software, nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Softwareproduktes, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. 6.2 Die Software wird zur Verfügung gestellt, wie sie ist, ohne jegliche Haftung irgendeiner Art. Bis zum maximal in diesem Fall gesetzlich erlaubten lehnt SBN-Software weiterhin jede Haftung ab, eingeschlossen jede Garantie unter Kaufleuten, die Garantie für den Einsatz zu bestimmten Zwecken und Nichteinsetzbarkeit. Die gesamte Gefahr, die aus dem Gebrauch oder der Leistung von dem Produkt und den Unterlagen heraus entsteht, bleibt bei dem Lizenznehmer dieser Software. Soweit gesetzlich zulässig ist SBN-Software in keinem Fall haftbar für irgendwelche Folge-, zufälligen, indirekten oder anderen Schäden welcher Art auch immer, (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schäden aus entgangenen Gewinn, Geschäftsunterbrechung, Verlust von geschäftlichen Informationen oder Vermögensschäden), die aus der Verwendung oder der Unmöglichkeit der Verwendung des Softwareproduktes resultieren, selbst wenn SBN-Software auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen worden ist. 6.3 Treten bei vertragsmäßiger Benutzung des Softwareproduktes Fehler auf, meldet der Lizenznehmer diese in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Fehlererkennung zweckdienlichen Informationen, auf Verlangen von SBN-Software schriftlich. Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Fehlerbeseitigung nur dann in Betracht kommt, wenn der gerügte Fehler wiederholbar ist. 6.4 Der Lizenznehmer hat SBN-Software im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Fehlern kostenlos zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch von SBN-Software das Programm bzw. die Datei/en, die bei Auftreten des Fehlers benutzt wurde/n, zu übersenden und Maschinenzeit sowie Daten zur Verfügung zu stellen sowie Korrekturmaßnahmen, die SBN-Software bereitstellt, einzuspielen. 6.5 SBN-Software hat ein Recht zur Nachbesserung. SBN-Software ist berechtigt, eine Nachbesserung dadurch vorzunehmen, dass dem Lizenznehmer eine geänderte Version des Softwareproduktes überlassen wird, die diesen Mangel nicht mehr enthält. Ziffer 5 gilt hier entsprechend. 6.6 SBN-Software wird nach Eingang der schriftlichen Mängelmitteilung den dargestellten Mangel prüfen, analysieren und innerhalb angemessener Frist Nachbesserung vornehmen. 6.7 SBN-Software kann bei Fehlern, die den Einsatz eines Softwareproduktes schwerwiegend beeinträchtigen, bei Bedarf eine Umgehungslösung vor der endgültigen Korrektur bereitstellen. Fehler, die den Einsatz eines Softwareproduktes nicht schwerwiegend beeinträchtigen, werden von SBN-Software erst mit der Lieferung eines neuen Programmstandes beseitigt. 6.8 SBN-Software kann die Vergütung ihres Aufwandes verlangen, soweit sie aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne dass der Lizenznehmer einen Fehler nachgewiesen oder wenn der Lizenznehmer diesen schuldhaft verursacht hat. 6.9 Für die Richtigkeit und Vollständigkeit von eventuell überlassenen Stammdaten, auch für von Dritten überlassenen Stammdaten, übernimmt SBN-Software keine Gewähr. 7. Haftungsausschluss bei Demoversionen, Schul- und Schülerversionen Demoversionen, Schul- und Schülerversionen sind nicht für den produktiven Einsatz geeignet und dürfen dort nicht verwendet werden. Für Schäden, die durch Verstoß gegen diese vertragliche Verpflichtung entstehen, wird jegliche Haftung ausgeschlossen. 8. Sonstiges 8.1 Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als ungültig erweisen, so berührt dies die Gültigkeit der Bestimmungen im übrigen nicht. Die ungültige Bestimmung ist vielmehr so umzudeuten, dass der damit ursprünglich beabsichtigte wirtschaftliche und rechtliche Zweck soweit als möglich erreicht wird. 8.2 Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei der Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. 8.3 Im übrigen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der SBN-Software GmbH.